Die Nutzung von Photovoltaik im privaten Umfeld bietet eine Reihe von Vorteilen, darunter Kostenersparnis, Selbstversorgung, ökologische Nachhaltigkeit und Wertsteigerung der Immobilie.
Beispiel:
Für Haushalte mit einem hohen Stromverbrauch und einem geeigneten Dach ist eine Photovoltaikanlage eine gute Investition.
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde ab 01.01.2023 für Photovoltaik ein Steuersatz von 0% eingeführt. Der Preis mit 0% Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) gilt für Verkauf an den Betreiber einer Photovoltaikanlage (oder auch eines Balkonkraftwerks) mit einer deutschen Rechnungs- und Lieferanschrift. Mit dem Kauf bestätigen Sie, dass Sie die gesetzlichen Voraussetzungen nach §12 Abs.3 Nr.1 UStG erfüllen. Somit reduzieren sie die Photovoltaik Kosten für den Endverbraucher erheblich.
Bei Unternehmen gilt zzgl. 19% Umsatzsteuer.
Nach § 12 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 0 Prozent für die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister (MaStR) nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird.
Unter den Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG kann nur die Lieferung an den Betreiber der Photovoltaikanlage fallen. In der Lieferkette vorausgehende Lieferungen unterliegen dem Regelsteuersatz. Betreiber sind die natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personenzusammenschlüsse, die dem Grunde nach zum Leistungszeitpunkt als Betreiber im MaStR (Marktstammdatenregister) registrierungspflichtig sind oder voraussichtlich registrierungspflichtig werden.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat eine weitere Verwaltungsanweisung zur Anwendung des Nullsteuersatzes beim Verkauf von Photovoltaik-Anlagen veröffentlicht. In dem aktuellen BMF-Schreiben vom 30.11.2023 werden häufige Einzelfragen aus der Praxis beantwortet. Diese ausführliche Anleitung bietet detaillierte Informationen und klare Richtlinien zur korrekten Anwendung des Nullsteuersatzes, um den Verkauf von Photovoltaik-Anlagen zu erleichtern und für Transparenz zu sorgen. Mit dieser Verwaltungsanweisung erhalten Steuerpflichtige und Fachleute wichtige Orientierungshilfen, um steuerliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit Photovoltaik-Anlagen richtig zu behandeln.
Link zum BMF Schreiben vom 30.11.2023
Am 17. Juli 2023 gab es bereits ein BMF Schreiben, das einige Klärungen zur Einkommensteuer-Befreiung beinhaltete. In dem Schreiben wurden wichtige Details und Hinweise gegeben, um den Steuerpflichtigen eine bessere Orientierung zu bieten.
Link zum BMF Schreiben vom 17.07.2023
Ab dem 1.1.2023 gilt für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen ein Nullsteuersatz. Die Finanzverwaltung hat bereits im Februar 2023 umfassend dazu Stellung genommen und am 30.11.2023 zusätzlich ein Schreiben zu Einzelfragen veröffentlicht. In den nachfolgenden Presseartikeln renommierter Fachzeitschriften finden sich ausführliche Erläuterungen zu diesem Thema.
Link zum Artikel bei Haufe vom 5.12.2023
Link zum Artikel im Photovoltaikmagazin vom 8.12.2023
Link zu einem weiteren Artikel im Photovoltaikmagazin vom 6.10.2023
Mit diesem Schreiben konkretisiert das Bundesministerium für Finanzen das Gesetz zum Nullsteuersatz und beschreibt wichtige praxisrelevante Beispiele. Für Stecker-Solar-Geräte wird z.B. die Leistungsschwelle konkretisiert, diese wurde auf 300 Watt gesenkt. Damit profitieren auch kleine Balkonkraftwerke von der neuen Regelung.
Link zum Dokument des Bundesministerium für Finanzen
Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG - Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:
1. die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohldienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;
Link zum Bundesgesetzblatt für den kompletten Text
Fällt bei der Anschaffung von Balkonkraftwerken Umsatzsteuer an?
Nach der geplanten Regelung in § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG (neu) ist die Lieferung von Solarmodulen unabhängig davon begünstigt, ob die Solarmodule Teil einer Werklieferung sind oder einzeln erworben werden. Erfasst sind somit auch sogenannte Balkonkraftwerke, also Solarmodule, die auf dem Balkon aufgestellt und meistens mit einer Steckdose verbunden werden. Mobile Solarmodule (z. B. für Campingzwecke) sind dagegen nicht erfasst.
Link zu den FAQ des Bundesministerium der Finanzen
Das 0% Umsatzsteuer Gesetz gilt auch für Balkonkraftwerke, auch Steckdosen Solaranlage, Mini-PV-Anlage, Plug & Play Solaranlage oder Solar Steckdose Anlage genannt.
Noch vor der Sommerpause soll das Kabinett laut Photovoltaik-Strategie des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Gesetzentwurf auf den Weg bringen mit dem es unter anderem auch Erleichterungen bei der Nutzung von Balkonkraftwerken geben soll.
Auszug aus der Photovoltaik-Strategie:
"Um die bestehenden Regelungen weiter zu vereinfachen, zeigt die PV-Strategie Maßnahmen auf, etwa die Meldepflichten zu verschlanken, eine Privilegierung im Wohnungseigentums- und Mietrecht festzulegen sowie im Rahmen der technischen Normung den Schukostecker als „Energiesteckvorrichtung“ zuzulassen und die Leistungsschwelle anzuheben."
Link zur Photovoltaik-Strategie
Die Förderung von Photovoltaikanlagen und Balkonkraftwerken ist in Deutschland vielfältig. Es gibt Förderprogramme auf verschiedenen Ebenen, die verschiedene Förderhöhen und Fördervoraussetzungen bieten. Wer eine Photovoltaikanlage oder ein Balkonkraftwerk kaufen möchte, sollte sich daher über die verschiedenen Fördermöglichkeiten informieren.
Es gibt viele verschiedene Programme und die Fördervoraussetzungen variieren von Programm zu Programm. Hilfreich sind daher diese Online-Portale zur Recherche:
Die Förderung von Balkonkraftwerken erfolgt in Deutschland auf kommunaler Ebene. Viele Städte und Gemeinden bieten Zuschüsse für den Kauf und die Installation von Balkonkraftwerken an. Die Förderhöhe und die Fördervoraussetzungen variieren von Kommune zu Kommune.
Aktuelles Beispiel aus Aalen - Förderung mit 75 Euro
Um das Ziel der Klimaneutralität bis 2035 zu erreichen, unterstützt die Stadt Aalen die Anschaffung von Balkonkraftwerken mit einem Betrag von 75 Euro. Ab dem 1. Januar 2024 können Anträge gestellt werden. Sowohl Mieter als auch Eigentümer mit Wohnsitz im Stadtgebiet Aalen sind antragsberechtigt. Pro Wohneinheit kann ein Förderantrag für "steckerfertige Solaranlagen" mit einer Leistung von 600 Watt Peak (WP) gestellt werden. Es ist derzeit nur eine Einspeisung von 600WP erlaubt. Anlagen mit einer Leistung von 800WP müssen auf 600WP begrenzt werden. Eine Entscheidung über eine Erhöhung der Einspeisung auf 800WP steht noch aus.
Das Förderprogramm läuft bis zum 31. Dezember 2027. Jährlich können bis zu 250 Anlagen gefördert werden. Für die Bewerbung sind folgende Unterlagen erforderlich: ein Foto der Anlage im Betrieb, der Nachweis der Eintragung im Marktstammdatenregister und der Rechnungsnachweis. Nur Anlagen mit dem Rechnungsdatum ab dem 1. Januar 2024 sind förderfähig.
Nutzen Sie diese Gelegenheit, um von den Vorteilen des Programms zu profitieren und Ihre Anlage zu fördern.